Spalte 1: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Spalten 2 bis 5: Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Spalte 6: Prozentsatz
Spalte 7: Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0–5 6–11 12–17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/900
2. 1.501 -1.900 333 383 448 513 105 1.000
3. 1.901 -2.300 349 401 469 537 110 1.100
4. 2.301 -2.700 365 419 490 562 115 1.200
5. 2.701 -3.100 381 437 512 586 120 1.300
6. 3.101 -3.500 406 466 546 625 128 1.400
7. 3.501 -3.900 432 496 580 664 136 1.500
8. 3.901 -4.300 457 525 614 703 144 1.600
9. 4.301 -4.700 482 554 648 742 152 1.700
10. 4.701 -5.100 508 583 682 781 160 1.800
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhalts-berechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens -mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich -geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten
wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9.
In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte
des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts-wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
pflichtigen (z. B. Rentner):
II.
Fortgeltung früheren Rechts:
1.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte
Kinder:
a)
§§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b)
§ 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c)
§ 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2.
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB
in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)
vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV.
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.000 EUR
V.
Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
1.
falls erwerbstätig: 900 EUR
2.
falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder
nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
800 EUR
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und
4 -auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten -entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen
lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR -900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: