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 Stand: 1.1.2010 

 DÜSSELDORFER TABELLE  

 A. Kindesunterhalt 

 Spalte 1: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4) 

Spalten 2 bis 5: Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB) 

 Spalte 6: Prozentsatz 

 Spalte 7: Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 6)

 

                  0–5   6–11  12–17 ab 18

Alle Beträge in Euro

 1. bis 1.500     317   364   426   488   100   770/900

 2. 1.501 -1.900 333   383   448   513   105   1.000

 3. 1.901 -2.300 349   401   469   537   110   1.100

 4. 2.301 -2.700 365   419   490   562   115   1.200

 5. 2.701 -3.100 381   437   512   586   120   1.300

 6. 3.101 -3.500  406   466   546   625   128   1.400

 7. 3.501 -3.900 432   496   580   664   136   1.500

 8. 3.901 -4.300 457   525   614   703   144   1.600

 9. 4.301 -4.700 482   554   648   742   152   1.700

10. 4.701 -5.100 508   583   682   781   160   1.800

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

Anmerkungen:

 

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhalts-berechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 

 2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. 

 3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens -mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit

auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich -geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 

 
4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,

beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR.

Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger

Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. 

 
6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten

Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten

wird, anzusetzen. 

 7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein

Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 

 8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

 9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. 

 10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. 

 B. Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens

zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte

des Pflichtigen, nach oben begrenzt

durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu

berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: 

 
2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts-wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

pflichtigen (z. B. Rentner):

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte

Kinder:

a)

§§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

 

b)

§ 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

 

c)

§ 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB

in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch

Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)

 

vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

 

IV.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen

Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

1.000 EUR

 

V.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten

Mehrbedarfs in der Regel:

1.

falls erwerbstätig: 900 EUR

2.

falls nicht erwerbstätig: 770 EUR

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt

mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder

nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

800 EUR

 

Anmerkung zu I-III:

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und

4 -auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten -entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,

die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen

lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des

Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen

Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach

Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

 

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte

Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten,

den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. 

 
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR

Verteilungsmasse: 1.300 EUR -900 EUR = 400 EUR

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

 

304EUR(488–184)(K1)+272EUR(364–92)(K2)+222EUR(317–95)(K3)= 798EUR

Unterhalt:

K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR

K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR

K 3. 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR

 

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450

EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene

Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen

Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich

350 EUR Warmmiete).

II.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des

betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,

1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.

 

 

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz

des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich.

An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt

(Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine

Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des

neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§

1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten

bzw. erhöhten Bedarf.

 

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

1.

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind

89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

 

= Prozentsatz neu

 

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

Beispiel für 1. Altersstufe

 

(196 EUR + 77 EUR) x 100

 

= 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR

 

279 EUR

 

Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

 

2.

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100

 

= Prozentsatz neu

 

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe 

 Beispiel für 1. Altersstufe 
 

(273 EUR -77 EUR) x 100

 

= 70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR

 

279 EUR

 

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR 

 
3.

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

 

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe  

Beispiel für 2. Altersstufe 

(177 EUR + 154 EUR) x 100 

 
= 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR 
 

322 EUR 

 
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

 

4.

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

 

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

Beispiel für 3. Altersstufe

 

(329 EUR +77 EUR) x 100

 

= 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR 

 
365 EUR

 

Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR 

 
Anhang: Tabelle Zahlbeträge 

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei

Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das

Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

 

1. und 2. Kind    0–5  6–11  12-17 ab 18 %

1. bis 1.500      225   272   334   304   100

2. 1.501 -1.900   241   291   356   329   105

3. 1.901 -2.300   257   309   377   353   110

4. 2.301 -2.700   273   327   398   378   115

5. 2.701 -3.100   289   345   420   402   120

6. 3.101 -3.500   314   374   454   441   128

7. 3.501 -3.900   340   404   488   480   136

8. 3.901 -4.300   365   433   522   519   144

9. 4.301 -4.700   90    462   556   558   152

10. 4.701 -5.100 416   491   590   597   160

 

3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 -17 ab 18 %

1. bis 1.500 222 269 331 298 100

2. 1.501 -1.900 238 288 353 323 105

3. 1.901 -2.300 254 306 374 347 110

4. 2.301 -2.700 270 324 395 372 115

5. 2.701 -3.100 286 342 417 396 120

6. 3.101 -3.500 311 371 451 435 128

7. 3.501 -3.900 337 401 485 474 136

8. 3.901 -4.300 362 430 519 513 144

9. 4.301 -4.700 387 459 553 552 152

10. 4.701 -5.100 413 488 587 591 160

 

Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 -17 ab 18 %

1. bis 1.500 209,50 256,50 318,50 273 100

2. 1.501 -1.900 225,50 275,50 340,50 298 105

3. 1.901 -2.300 241,50 293,50 361,50 322 110

4. 2.301 -2.700 257,50 311,50 382,50 347 115

5. 2.701 -3.100 273,50 329,50 404,50 371 120

6. 3.101 -3.500 298,50 358,50 438,50 410 128

7. 3.501 -3.900 324,50 388,50 472,50 449 136

8. 3.901 -4.300 349,50 417,50 506,50 488 144

9. 4.301 -4.700 374,50 446,50 540,50 527 152

10. 4.701 -5.100 400,50 475,50 574,50 566 160 

 



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